Änderung der Trinkwasserverordnung

10. Februar 2012

Seit dem 1. November 2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die regelmäßige Untersuchung auf Keime ist Pflicht.

Seit dem 1. November gibt es durch die neue Trinkwasserverordnung wesentliche Änderungen, die insbesondere den vermieteten Wohnraum betreffen. Die bislang grundsätzlichen Kontrollen in öffentlichen Einrichtungen wurden auf private Gebäude erweitert.
Die neuen Pflichten betreffen vor allem Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die eine zentrale Warmwasserbereitungsanlage mit mehr als 400 Litern und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle installiert haben. Mit Inkrafttreten der Verordnung muss der Eigentümer oder der Verwalter dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn bei ihm eine solche Anlage existiert. Bei Inbetriebnahme sowie bei baulichen oder technischen Änderungen mit möglichem Einfluss auf die Trinkwasserqualität besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt von vier Wochen. Wird eine Anlage still gelegt, hat der Betreiber dies binnen dreier Tage zu melden.
Der Betreiber muss einmal jährlich die Anlage auf Legionellen im Trinkwasser prüfen lassen. Dazu werden Proben an mehreren relevanten Stellen entnommen (drei bis fünf Probenahmestellen). Die Ergebnisse müssen aufgezeichnet und bei Überschreiten der zulässigen Werte sofort, ansonsten innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Zusätzlich müssen die Untersuchungsergebnisse zehn Jahre lang aufbewahrt sowie dem Mieter schriftlich oder per Aushang zur Verfügung gestellt werden.

Die Wassergüte erhalten

Voraussetzungen für den Erhalt der Trinkwassergüte sind der Einsatz zertifizierter Verfahren und Produkte sowie Fachplaner und -handwerker, die nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiten. Die geeigneten Probenahmestellen werden bei einer Neuinstallation gleich eingeplant und mit geprüften Ventilen ausgestattet. Probenahmeventile können auch bei bestehenden Systemen vom Fachbetrieb nachgerüstet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert:

„Neben Klarstellungen und der Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ging es auch um Anpassung an europarechtliche Vorgaben sowie um Entbürokratisierung. Die Wahrung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland ist und bleibt oberstes Ziel.
Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog. privaten „Hausbrunnen“). Dies gilt insbesondere für nicht gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen Gesundheitsämtern führen wird.“

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Sie gerne

07541 2072-0      info@hammer-heizungsbau.de